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Berufsschule

"Wenn du die Schule schwänzt, hat das Folgen."

Du hast unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt — was darf der Betrieb tun?

§ 13 Nr. 2 BBiG / § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG / § 22 BBiG

Das ist erlaubt
Ja — Berufsschule ist Pflicht, Fehlen kann bis zur Kündigung führen.
Für den Unterricht bist du freigestellt, aber du bist auch verpflichtet teilzunehmen (§ 13 Nr. 2 BBiG); der Betrieb muss dich zum Schulbesuch anhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) und darf sich die Anwesenheit nachweisen lassen. Unentschuldigtes Fehlen ist eine Pflichtverletzung: Es kann eine Abmahnung geben, für die geschwänzte Zeit entfällt der Vergütungsanspruch, und wiederholtes Schwänzen nach Abmahnung kann ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein (§ 22 Abs. 2 BBiG). Dazu kommen Schulpflicht-Folgen nach Landesrecht. Bist du krank, gilt die Krankmeldung auch für die Schule — die Schule musst du zusätzlich nach ihren Regeln informieren.

Was im Gesetz steht

§ 13 Nr. 2 BBiG – Teilnahme
Auszubildende sind verpflichtet, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden.
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG – Anhalten
Ausbildende haben Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG – Kündigung
Nach der Probezeit kann aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Was du tun kannst

  1. Krank? Melde dich beim Betrieb UND bei der Schule nach deren Regeln.
  2. Hast du eine Abmahnung bekommen, nimm sie ernst — die nächste kann die letzte sein.
  3. Probleme in der Schule? Sprich Lehrkraft, Ausbilder oder Ausbildungsberatung an, bevor du fehlst.
  4. Verspätung wegen Bus oder Bahn sofort der Schule melden und Beleg aufheben.

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