Berufsschule
"Wenn du die Schule schwänzt, hat das Folgen."
Du hast unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt — was darf der Betrieb tun?
§ 13 Nr. 2 BBiG / § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG / § 22 BBiG
Das ist erlaubt
Ja — Berufsschule ist Pflicht, Fehlen kann bis zur Kündigung führen.
Für den Unterricht bist du freigestellt, aber du bist auch verpflichtet teilzunehmen (§ 13 Nr. 2 BBiG); der Betrieb muss dich zum Schulbesuch anhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) und darf sich die Anwesenheit nachweisen lassen. Unentschuldigtes Fehlen ist eine Pflichtverletzung: Es kann eine Abmahnung geben, für die geschwänzte Zeit entfällt der Vergütungsanspruch, und wiederholtes Schwänzen nach Abmahnung kann ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein (§ 22 Abs. 2 BBiG). Dazu kommen Schulpflicht-Folgen nach Landesrecht. Bist du krank, gilt die Krankmeldung auch für die Schule — die Schule musst du zusätzlich nach ihren Regeln informieren.
Was im Gesetz steht
§ 13 Nr. 2 BBiG – Teilnahme
Auszubildende sind verpflichtet, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden.
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG – Anhalten
Ausbildende haben Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG – Kündigung
Nach der Probezeit kann aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Was du tun kannst
- Krank? Melde dich beim Betrieb UND bei der Schule nach deren Regeln.
- Hast du eine Abmahnung bekommen, nimm sie ernst — die nächste kann die letzte sein.
- Probleme in der Schule? Sprich Lehrkraft, Ausbilder oder Ausbildungsberatung an, bevor du fehlst.
- Verspätung wegen Bus oder Bahn sofort der Schule melden und Beleg aufheben.