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"Unterschreiben tu ich das Berichtsheft irgendwann."

Dein Ausbilder zeichnet deine Nachweise seit Monaten nicht ab.

§ 14 Abs. 2 BBiG / § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Durchsehen ist Pflicht — ohne Nachweise droht ein Problem bei der Zulassung.
Dein Ausbilder muss deine Ausbildungsnachweise regelmäßig durchsehen (§ 14 Abs. 2 BBiG); in der Praxis heißt das: gegenzeichnen. Lässt er das liegen, ist das seine Pflichtverletzung, nicht deine. Kritisch wird es vor der Abschlussprüfung: Zugelassen wird nur, wer die vorgeschriebenen Nachweise vorgelegt hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Viele Kammern prüfen dabei die Unterschriften. Deshalb gilt: Führe dein Berichtsheft vollständig und lückenlos, leg es regelmäßig vor und halte fest, wann du es vorgelegt hast. Bleibt die Unterschrift trotzdem aus, wende dich frühzeitig an die IHK/HWK.

Was im Gesetz steht

§ 14 Abs. 2 BBiG – Durchsicht
Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen.
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG – Zulassung
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis vorgelegt hat.

Was du tun kannst

  1. Leg die Nachweise in festem Rhythmus vor, z. B. monatlich — und notiere das Datum.
  2. Ein digitales Berichtsheft mit Freigabe-Link macht das Abzeichnen für den Ausbilder einfacher.
  3. Fehlen Unterschriften kurz vor der Anmeldung zur Prüfung: sofort IHK/HWK fragen.
  4. Schreib nichts nachträglich um, was schon abgezeichnet ist.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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