Alle Fälle
Berufsschule

"Das Berichtsheft schreibst du zu Hause."

Für den Ausbildungsnachweis gibt es im Betrieb keine Zeit — du sollst ihn in der Freizeit führen.

§ 14 Abs. 2 BBiG / § 13 Nr. 7 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Nein — der Betrieb muss dir Zeit dafür am Arbeitsplatz geben.
Den Ausbildungsnachweis (das Berichtsheft) zu führen, ist deine Pflicht (§ 13 Nr. 7 BBiG) — aber es ist Ausbildungszeit, keine Freizeit. Der Betrieb muss dir ausdrücklich Gelegenheit geben, ihn am Arbeitsplatz zu führen, und ihn regelmäßig durchsehen (§ 14 Abs. 2 BBiG). Er darf dich also nicht auf den Feierabend verweisen. Das ist wichtig, weil das Berichtsheft Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG): Ohne geführte Nachweise kannst du nicht zur Prüfung. Ob schriftlich oder elektronisch, steht im Ausbildungsvertrag.

Was im Gesetz steht

§ 14 Abs. 2 BBiG – Ausbildungsnachweis
Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
§ 13 Nr. 7 BBiG – Pflicht
Auszubildende haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG – Zulassung
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis vorgelegt hat.

Was du tun kannst

  1. Schlag eine feste Zeit pro Woche vor, z. B. freitags 30 Minuten.
  2. Schreib zeitnah — am Ende der Woche weißt du noch, was du gemacht hast.
  3. Ein digitales Berichtsheft spart Zeit, wenn dein Betrieb elektronische Nachweise erlaubt.
  4. Bleibt keine Zeit, notiere das — es ist wichtig, falls es Ärger mit der Zulassung gibt.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

Weitere Fälle: Berufsschule