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Ausbildung

"Einen schriftlichen Vertrag brauchen wir nicht."

Du hast angefangen, aber keinen Ausbildungsvertrag bekommen, oder er ist nicht bei der Kammer eingetragen.

§ 11 BBiG / § 36 BBiG / § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Doch — ohne Niederschrift und Eintragung droht dir die Prüfungszulassung.
Der Betrieb muss den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrags vor Beginn der Ausbildung schriftlich niederlegen, unterschreiben und dir (bei Minderjährigen auch den Eltern) aushändigen (§ 11 BBiG). Dazu gehören u. a. Beruf, Beginn und Dauer, Ausbildungsplan, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung und Urlaub. Außerdem muss er unverzüglich die Eintragung ins Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei der IHK/HWK beantragen (§ 36 BBiG). Das ist für dich entscheidend: Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wessen Ausbildungsverhältnis eingetragen ist — oder wer nachweist, dass die fehlende Eintragung nicht seine Schuld ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

Was im Gesetz steht

§ 11 Abs. 1 BBiG – Niederschrift
Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt schriftlich niederzulegen.
§ 36 Abs. 1 BBiG – Eintragung
Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen.
§ 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG – Zulassung
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wessen Berufsausbildungsverhältnis eingetragen oder aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund nicht eingetragen ist.

Was du tun kannst

  1. Fordere den Vertrag schriftlich an — er steht dir vor Beginn zu.
  2. Frag bei der IHK/HWK nach, ob dein Ausbildungsverhältnis eingetragen ist.
  3. Bewahre alle Nachweise auf: Zusage, Lohnabrechnungen, Schulanmeldung.
  4. Kommt nichts, informiere die Kammer — sie kann den Betrieb zur Eintragung auffordern.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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