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Ausbildung

"Ausbildung in Teilzeit? Gibt es nicht."

Du willst wegen Kind, Pflege, Gesundheit oder Nebenverdienst in Teilzeit ausgebildet werden.

§ 7a BBiG / § 17 Abs. 5 BBiG

Kommt drauf an …
Doch — seit 2020 für alle möglich, wenn Betrieb und du es vereinbaren.
Seit 2020 kann jede Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt werden, einen besonderen Grund wie Kind oder Pflege braucht es nicht mehr (§ 7a BBiG). Voraussetzung ist eine Vereinbarung mit dem Betrieb im Ausbildungsvertrag — einen einseitigen Anspruch hast du nicht. Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit darf um höchstens 50 % gekürzt werden. Die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend, höchstens auf das Eineinhalbfache. Die Vergütung darf anteilig gekürzt werden, aber nicht stärker als die Ausbildungszeit (§ 17 Abs. 5 BBiG). Teilzeit lässt sich mit einer Verkürzung nach § 8 BBiG kombinieren.

Was im Gesetz steht

§ 7a Abs. 1 BBiG – Teilzeit
Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist dafür die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren; sie darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.
§ 7a Abs. 2 BBiG – Dauer
Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung festgelegt ist.
§ 17 Abs. 5 BBiG – Vergütung
Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine angemessene Verringerung der Vergütung vorgenommen werden; sie darf nicht stärker sein als die Verringerung der Ausbildungszeit.

Was du tun kannst

  1. Sprich den Wunsch früh an — am besten schon vor Vertragsschluss.
  2. Die IHK/HWK berät zu Teilzeitmodellen und trägt sie ein.
  3. Prüfe Zuschüsse: BAB, Kinderzuschlag oder Wohngeld können die Lücke schließen.
  4. Berufsschulzeiten bleiben gleich — Teilzeit gilt für den Betrieb.

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