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Ausbildung

"Verlängern? Du musst in der normalen Zeit fertig werden."

Du warst lange krank oder kommst nicht hinterher und willst mehr Zeit.

§ 8 Abs. 2 BBiG / § 21 Abs. 3 BBiG

Kommt drauf an …
Auf deinen Antrag kann die Kammer verlängern — der Betrieb wird nur angehört.
In Ausnahmefällen verlängert die Kammer die Ausbildungszeit auf deinen Antrag, wenn das nötig ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG). Typische Gründe sind längere Krankheit, Schwangerschaft, erhebliche Ausbildungsmängel im Betrieb oder Lernschwierigkeiten. Der Betrieb wird angehört, muss aber nicht zustimmen. Davon zu unterscheiden: Fällst du durch die Abschlussprüfung, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf dein Verlangen automatisch bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).

Was im Gesetz steht

§ 8 Abs. 2 BBiG – Verlängerung
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung sind die Ausbildenden zu hören.
§ 21 Abs. 3 BBiG – Nicht bestanden
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Was du tun kannst

  1. Den Antrag stellst du bei der Kammer — frühzeitig, nicht erst kurz vor der Prüfung.
  2. Belege den Grund (AU-Bescheinigungen, Fehlzeiten, Schulberichte).
  3. Sprich mit Betrieb und Berufsschule, bevor du den Antrag stellst.
  4. Nicht bestanden? Verlängerung schriftlich verlangen — sie gilt dann automatisch.

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