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Ausbildung

"Verkürzen? Geht nicht, Vertrag ist Vertrag."

Du möchtest deine Ausbildung wegen guter Leistung oder Vorbildung verkürzen.

§ 8 BBiG

Das ist erlaubt
Verkürzung möglich — bei Antrag + Zustimmung der Kammer!
Die Ausbildungszeit kann auf gemeinsamen Antrag von Azubi und Betrieb durch die zuständige Stelle (IHK/HWK) verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird (§ 8 Abs. 1 BBiG). Anrechnungsgründe: Abitur/Fachabitur, einschlägige Vorbildung, gute Leistung. Faustregel: bis zu 12 Monate Verkürzung üblich. Auch eine Verlängerung bei Bedarf möglich (§ 8 Abs. 2). Im Zweifel: vorzeitige Zulassung zur Prüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG) prüfen.

Was im Gesetz steht

§ 8 Abs. 1 BBiG – Verkürzung
Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
§ 45 Abs. 1 BBiG – Vorzeitige Zulassung zur Prüfung
Auszubildende können vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

Was du tun kannst

  1. Antrag gemeinsam mit Betrieb stellen — bei Bedarf IHK um Vermittlung bitten.
  2. Abitur: meist 12 Monate Verkürzung, Fachhochschulreife 6 Monate (variiert nach Beruf).
  3. Bei Bestnoten in Berufsschule: vorzeitige Prüfung möglich (§ 45 BBiG).
  4. Auch wenn der Betrieb ablehnt: einseitig kann der Azubi vorzeitige Prüfung beantragen.
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