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Ausbildung

"Der Chef ist nicht da, frag jemand anderen."

Der eingetragene Ausbilder ist dauerhaft abwesend, niemand anders kümmert sich.

§ 28 BBiG / § 30 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Ausbilder muss persönlich + fachlich + pädagogisch geeignet anwesend sein!
Wer ausbildet, muss persönlich und fachlich geeignet sein (§ 28 BBiG); zur fachlichen Eignung gehören auch berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse, meist nachgewiesen über die Ausbildereignungsprüfung (AEVO, § 30 BBiG). Der Betrieb muss die Ausbildung selbst durchführen oder einen Ausbilder ausdrücklich beauftragen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) — einer, der praktisch nie da ist, erfüllt das nicht. Die IHK/HWK überwacht die Eignung (§ 32 BBiG) und kann Mängel beanstanden; im Ernstfall kann die zuständige Landesbehörde das Ausbilden untersagen (§ 33 BBiG).

Was im Gesetz steht

§ 28 BBiG – Persönliche Eignung
Wer Auszubildende einstellt oder ausbildet, muss persönlich geeignet sein. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf.
§ 30 BBiG – Fachliche Eignung
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten besitzt.
§ 32 BBiG – Untersagung
Die zuständige Stelle hat die Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung fehlt.

Was du tun kannst

  1. Erfasse Daten + Stunden, in denen kein Ausbilder verfügbar war.
  2. Anstelle des Ausbilders: hat der Betrieb eine "ausbildende Fachkraft" benannt? Wenn nicht, klare Lücke.
  3. IHK-Ausbildungsberater einschalten — die kontrollieren die Eignung.
  4. Bei dauerhaftem Defizit: Wechsel des Ausbildungsbetriebs ggf. möglich.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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