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Krankheit

"Du bist krank? Dann arbeite halt von zu Hause."

Du bist krankgeschrieben und sollst trotzdem Mails beantworten oder Aufgaben erledigen.

§ 3 EntgFG / § 19 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Nein — wer arbeitsunfähig ist, muss nicht arbeiten.
Krankgeschrieben heißt arbeitsunfähig: Du musst keine Arbeit leisten, auch nicht von zu Hause, keine Mails beantworten und nicht erreichbar sein. Deine Vergütung läuft bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 EntgFG). Der Betrieb darf dich nicht unter Druck setzen, trotzdem zu arbeiten, und dir keinen Nachteil machen, weil du dich auskurierst. Du sollst dich so verhalten, dass du schnell gesund wirst — Spazierengehen oder Einkaufen ist erlaubt, wenn es die Genesung nicht behindert. Kurze Auskünfte, die nur du geben kannst (z. B. wo ein Schlüssel liegt), sind ausnahmsweise zumutbar.

Was im Gesetz steht

§ 3 Abs. 1 EntgFG – Entgeltfortzahlung
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen.

Was du tun kannst

  1. Antworte freundlich, dass du krankgeschrieben bist, und nenne das Ende der AU.
  2. Schalte eine Abwesenheitsnotiz ein und das Diensthandy aus.
  3. Arbeitest du trotzdem, kann das die Genesung gefährden — und dein Versicherungsschutz ist unklar.
  4. Wiederholter Druck: JAV, Betriebsrat oder IHK/HWK einschalten.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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