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Krankheit

"Was hast du denn? Ich will die Diagnose wissen."

Dein Ausbilder fragt, welche Krankheit du hast, oder will die Diagnose sehen.

§ 5 EntgFG / Art. 9 DSGVO

Das darf der Chef NICHT
Nein — die Diagnose geht den Betrieb nichts an.
Du musst dem Betrieb nur mitteilen, dass du arbeitsunfähig bist und wie lange voraussichtlich (§ 5 EntgFG). Die Diagnose musst du nicht nennen — deshalb steht sie auch nicht auf der Ausfertigung für den Arbeitgeber und nicht in der eAU, die er abruft. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt (Art. 9 DSGVO). Ausnahmen sind selten: etwa bei ansteckenden Krankheiten, die Kollegen gefährden, wenn eine Fortsetzungserkrankung für die Entgeltfortzahlung geklärt werden muss (das läuft über die Krankenkasse) oder wenn es um einen Arbeitsunfall geht. Freiwillig darfst du natürlich erzählen, was du möchtest.

Was im Gesetz steht

§ 5 Abs. 1 EntgFG – Mitteilung
Mitzuteilen sind die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer — nicht deren Ursache.
Art. 9 Abs. 1 DSGVO – Gesundheitsdaten
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist grundsätzlich untersagt, soweit keine Ausnahme greift.

Was du tun kannst

  1. Ein höfliches „Das möchte ich für mich behalten" reicht.
  2. Bei ansteckenden Krankheiten: Hinweis zum Schutz der Kollegen geben, ohne Details.
  3. Hat die Krankheit mit der Arbeit zu tun (Unfall, Belastung), sag das — dann gelten andere Regeln.
  4. Wiederholtes Nachbohren kannst du JAV oder Betriebsrat melden.

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