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Mitbestimmung

"Azubis dürfen nicht streiken."

Deine Gewerkschaft ruft zum Warnstreik auf, und du willst mitmachen.

Art. 9 Abs. 3 GG / BAG-Rechtsprechung

Kommt drauf an …
Doch — wenn es um eure Ausbildungsbedingungen geht und die Gewerkschaft aufruft.
Azubis dürfen sich an Streiks beteiligen, wenn die Gewerkschaft dazu aufruft und der Streik auch ihre Ausbildungsbedingungen betrifft, etwa weil im Tarifvertrag die Ausbildungsvergütung verhandelt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat das für kurze Warnstreiks ausdrücklich anerkannt. Während des Streiks gibt es keine Vergütung; Gewerkschaftsmitglieder bekommen meist Streikgeld. Wegen der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik darf dir nicht gekündigt oder abgemahnt werden. Ein „wilder" Streik ohne Gewerkschaftsaufruf ist dagegen nicht geschützt, und die Berufsschule bleibt auch an Streiktagen Pflicht.

Was im Gesetz steht

Art. 9 Abs. 3 GG – Koalitionsfreiheit
Die Koalitionsfreiheit schützt auch die Betätigung der Gewerkschaften, einschließlich des Arbeitskampfs.
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Auszubildende dürfen sich an kurzen, zeitlich begrenzten Warnstreiks beteiligen, wenn die Gewerkschaft auch über ihre Ausbildungsvergütung verhandelt.

Was du tun kannst

  1. Mach nur bei einem Streik mit, zu dem deine Gewerkschaft aufruft.
  2. Melde dich beim Streiklokal an — das ist für Streikgeld und Nachweis wichtig.
  3. Fällt der Streik auf einen Schultag, geht die Schule vor.
  4. Prüfungen sind kein Streiktag: An Prüfungstagen nicht streiken.

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