Alle Fälle
Mitbestimmung

"Wir überwachen alle PCs, das ist normal."

Der Betrieb überwacht heimlich PC-Aktivitäten, E-Mails, Kamera oder Standort.

§ 26 BDSG / Art. 88 DSGVO / § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Das darf der Chef NICHT
Heimliche Überwachung ist verboten — Betriebsrat muss zustimmen!
Der Einsatz von technischen Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle (Kameras, Keylogger, GPS, Email-Auswertung) bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Datenverarbeitung von Beschäftigten ist nur erlaubt, soweit erforderlich und mit Information (§ 26 BDSG). Heimliche Überwachung ist nahezu immer rechtswidrig — Beweise daraus unverwertbar, Schmerzensgeld möglich (BAG 27.07.2017 – 2 AZR 681/16).

Was im Gesetz steht

§ 26 BDSG – Datenverarbeitung Beschäftigte
Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – Mitbestimmung Überwachung
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen über die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
BAG 27.07.2017 – 2 AZR 681/16
Heimlich erstellte Aufzeichnungen über das Verhalten von Arbeitnehmern sind im Kündigungsschutzprozess unverwertbar.

Was du tun kannst

  1. Frage nach: Welche Daten werden gesammelt? Wo gespeichert? Wer hat Zugriff?
  2. Datenschutzbeauftragten im Unternehmen anrufen — kostenfrei für Beschäftigte.
  3. Bei Verstößen: Datenschutz-Aufsichtsbehörde des Bundeslandes informieren (kostenfrei).
  4. Heimliche Überwachung → Schmerzensgeld realistisch (typisch 2.000–8.000 €).
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

Weitere Fälle: Mitbestimmung