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Prüfung

"Durchgefallen? Pech, du bist raus."

Du hast eine Prüfung nicht bestanden — der Betrieb will das Ausbildungsverhältnis sofort beenden.

§ 21 Abs. 3 BBiG / § 37 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Du hast Anspruch auf Wiederholung — Vertrag verlängert sich auf Verlangen!
Wer die Abschlussprüfung nicht besteht, kann sie zweimal wiederholen (§ 37 Abs. 1 BBiG). Auf dein Verlangen verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Der Betrieb darf dich nicht "rausschmeißen" — die Verlängerung ist dein Recht. Vergütung läuft weiter.

Was im Gesetz steht

§ 21 Abs. 3 BBiG – Beendigung
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
§ 37 Abs. 1 BBiG – Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

Was du tun kannst

  1. Stelle den Verlängerungs-Antrag SCHRIFTLICH und VOR dem regulären Ausbildungsende.
  2. Während der Verlängerung: volle Ausbildungsvergütung läuft weiter.
  3. Auch Berufsschulpflicht bleibt — du darfst Wiederholungs-Klassen besuchen.
  4. Beratung bei der IHK/HWK ist kostenlos — die Anmeldung zur Wiederholung läuft auch über sie.
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