Prüfung
"Durchgefallen? Pech, du bist raus."
Du hast eine Prüfung nicht bestanden — der Betrieb will das Ausbildungsverhältnis sofort beenden.
§ 21 Abs. 3 BBiG / § 37 BBiG
Das darf der Chef NICHT
Du hast Anspruch auf Wiederholung — Vertrag verlängert sich auf Verlangen!
Wer die Abschlussprüfung nicht besteht, kann sie zweimal wiederholen (§ 37 Abs. 1 BBiG). Auf dein Verlangen verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Der Betrieb darf dich nicht "rausschmeißen" — die Verlängerung ist dein Recht. Vergütung läuft weiter.
Was im Gesetz steht
§ 21 Abs. 3 BBiG – Beendigung
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
§ 37 Abs. 1 BBiG – Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Was du tun kannst
- Stelle den Verlängerungs-Antrag SCHRIFTLICH und VOR dem regulären Ausbildungsende.
- Während der Verlängerung: volle Ausbildungsvergütung läuft weiter.
- Auch Berufsschulpflicht bleibt — du darfst Wiederholungs-Klassen besuchen.
- Beratung bei der IHK/HWK ist kostenlos — die Anmeldung zur Wiederholung läuft auch über sie.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder
Betreff: Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses gem. § 21 Abs. 3 BBiG
Sehr geehrte/r [Name des Ausbilders],
ich habe die Abschlussprüfung am [Datum] leider nicht bestanden. Ich beabsichtige, die Prüfung zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen.
Hiermit beantrage ich gemäß § 21 Abs. 3 BBiG die Verlängerung meines Ausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, längstens jedoch um ein Jahr.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]