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Prüfung

"Früher zur Prüfung? Das geht bei uns nicht."

Deine Noten sind gut, und du willst die Abschlussprüfung vorziehen.

§ 45 Abs. 1 BBiG / § 8 Abs. 1 BBiG

Kommt drauf an …
Doch — über die Zulassung entscheidet die Kammer, nicht der Betrieb allein.
Rechtfertigen deine Leistungen es, kannst du vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden (§ 45 Abs. 1 BBiG). Der Betrieb und die Berufsschule werden angehört, entscheiden tut aber die Kammer. Üblich sind gute Noten in der Berufsschule und gute Leistungen im Betrieb; viele Kammern ziehen um bis zu sechs Monate vor. Davon zu unterscheiden ist die Verkürzung der Ausbildungszeit schon beim oder kurz nach Vertragsschluss, die Betrieb und Azubi gemeinsam beantragen (§ 8 Abs. 1 BBiG). Wer vorzeitig besteht, beendet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses.

Was im Gesetz steht

§ 45 Abs. 1 BBiG – Vorzeitige Zulassung
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
§ 8 Abs. 1 BBiG – Verkürzung
Auf gemeinsamen Antrag hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.

Was du tun kannst

  1. Frag deine Kammer nach ihren Kriterien (oft Notenschnitt 2,0 oder besser).
  2. Hol dir eine Stellungnahme der Berufsschule frühzeitig ein.
  3. Achte auf die Anmeldefristen — oft mehrere Monate vor dem Prüfungstermin.
  4. Plane die Lernzeit: Vorzeitig heißt auch weniger Vorbereitung.

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