Prüfung
"Früher zur Prüfung? Das geht bei uns nicht."
Deine Noten sind gut, und du willst die Abschlussprüfung vorziehen.
§ 45 Abs. 1 BBiG / § 8 Abs. 1 BBiG
Kommt drauf an …
Doch — über die Zulassung entscheidet die Kammer, nicht der Betrieb allein.
Rechtfertigen deine Leistungen es, kannst du vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden (§ 45 Abs. 1 BBiG). Der Betrieb und die Berufsschule werden angehört, entscheiden tut aber die Kammer. Üblich sind gute Noten in der Berufsschule und gute Leistungen im Betrieb; viele Kammern ziehen um bis zu sechs Monate vor. Davon zu unterscheiden ist die Verkürzung der Ausbildungszeit schon beim oder kurz nach Vertragsschluss, die Betrieb und Azubi gemeinsam beantragen (§ 8 Abs. 1 BBiG). Wer vorzeitig besteht, beendet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses.
Was im Gesetz steht
§ 45 Abs. 1 BBiG – Vorzeitige Zulassung
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
§ 8 Abs. 1 BBiG – Verkürzung
Auf gemeinsamen Antrag hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
Was du tun kannst
- Frag deine Kammer nach ihren Kriterien (oft Notenschnitt 2,0 oder besser).
- Hol dir eine Stellungnahme der Berufsschule frühzeitig ein.
- Achte auf die Anmeldefristen — oft mehrere Monate vor dem Prüfungstermin.
- Plane die Lernzeit: Vorzeitig heißt auch weniger Vorbereitung.