Prüfung
"Zur Zwischenprüfung musst du nicht, die zählt eh nicht."
Der Betrieb will dich am Tag der Zwischenprüfung im Betrieb haben.
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG / § 15 Abs. 1 BBiG
Das darf der Chef NICHT
Doch — ohne Teilnahme keine Zulassung zur Abschlussprüfung.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) — auch wenn ihr Ergebnis in vielen Berufen nicht in die Note eingeht. Bei der gestreckten Abschlussprüfung gibt es statt der Zwischenprüfung „Teil 1", und der zählt schon für das Endergebnis. Für die Prüfung musst du bezahlt freigestellt werden (§ 15 Abs. 1 BBiG, § 19 Abs. 1 BBiG), und der Betrieb muss dich bei der Kammer anmelden. Dich davon abzuhalten, gefährdet deinen Abschluss.
Was im Gesetz steht
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG – Zulassung
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat.
§ 15 Abs. 1 BBiG – Freistellung
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen.
Was du tun kannst
- Prüfungstermin früh weitergeben und schriftlich bestätigen lassen.
- Frag nach, ob du gestreckt geprüft wirst — dann zählt Teil 1 mit.
- Melde dich bei der Kammer, wenn du keine Einladung bekommst.
- Der Prüfungstag ist Ausbildungszeit — kein Urlaub, keine Minusstunden.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder
Betreff: Zwischenprüfung am [Datum]
Sehr geehrte/r [Name des Ausbilders],
am [Datum] findet meine Zwischenprüfung bei der [IHK/HWK] statt. Die Teilnahme ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Voraussetzung für meine Zulassung zur Abschlussprüfung; für den Prüfungstag bin ich nach § 15 Abs. 1 BBiG freizustellen.
Ich bitte um kurze Bestätigung, dass ich an diesem Tag nicht im Betrieb eingeplant bin.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]