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Prüfung

"Zur Zwischenprüfung musst du nicht, die zählt eh nicht."

Der Betrieb will dich am Tag der Zwischenprüfung im Betrieb haben.

§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG / § 15 Abs. 1 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Doch — ohne Teilnahme keine Zulassung zur Abschlussprüfung.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) — auch wenn ihr Ergebnis in vielen Berufen nicht in die Note eingeht. Bei der gestreckten Abschlussprüfung gibt es statt der Zwischenprüfung „Teil 1", und der zählt schon für das Endergebnis. Für die Prüfung musst du bezahlt freigestellt werden (§ 15 Abs. 1 BBiG, § 19 Abs. 1 BBiG), und der Betrieb muss dich bei der Kammer anmelden. Dich davon abzuhalten, gefährdet deinen Abschluss.

Was im Gesetz steht

§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG – Zulassung
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat.
§ 15 Abs. 1 BBiG – Freistellung
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen.

Was du tun kannst

  1. Prüfungstermin früh weitergeben und schriftlich bestätigen lassen.
  2. Frag nach, ob du gestreckt geprüft wirst — dann zählt Teil 1 mit.
  3. Melde dich bei der Kammer, wenn du keine Einladung bekommst.
  4. Der Prüfungstag ist Ausbildungszeit — kein Urlaub, keine Minusstunden.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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