Prüfung
"Die Prüfungsgebühr zahlst du."
Der Betrieb will die Kosten für Zwischen- oder Abschlussprüfung von dir zurück.
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG / § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG
Das darf der Chef NICHT
Nein — die Kosten der Prüfungen trägt der Ausbildungsbetrieb.
Die Prüfungsgebühren der Kammer für Zwischen- und Abschlussprüfung trägt der Ausbildungsbetrieb; sie gehören zu den Kosten der Ausbildung. Auch alles, was du für die Prüfung brauchst (Prüfungsmaterial, Werkstücke, Werkzeug), muss er kostenlos stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Eine Vereinbarung, nach der du für deine Ausbildung zahlst, ist nichtig (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Das gilt auch für eine Wiederholungsprüfung, solange du noch in Ausbildung bist. Nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses — etwa wenn du eine Prüfung später ohne Vertrag wiederholst — kann das anders aussehen.
Was im Gesetz steht
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG – Ausbildungsmittel
Ausbildende haben die Mittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG – Nichtig
Nichtig ist eine Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen.
Was du tun kannst
- Die Rechnung der Kammer geht in der Regel direkt an den Betrieb.
- Wurde dir etwas abgezogen: Abrechnung prüfen und schriftlich zurückfordern.
- Prüfungsmaterial und Werkstücke stellt ebenfalls der Betrieb.
- Bei Unsicherheit beantwortet die Kammer die Frage verbindlich.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder
Betreff: Prüfungsgebühr [Zwischen-/Abschlussprüfung]
Sehr geehrte/r [Name des Ausbilders],
mit meiner Abrechnung für [Monat] wurde ein Betrag von [X €] für die Prüfungsgebühr einbehalten. Die Kosten der Prüfung trägt der Ausbildende; eine Vereinbarung, nach der Auszubildende für ihre Ausbildung zahlen, ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig.
Ich bitte um Erstattung mit der nächsten Abrechnung.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]