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Prüfung

"Die Prüfungsgebühr zahlst du."

Der Betrieb will die Kosten für Zwischen- oder Abschlussprüfung von dir zurück.

§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG / § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Nein — die Kosten der Prüfungen trägt der Ausbildungsbetrieb.
Die Prüfungsgebühren der Kammer für Zwischen- und Abschlussprüfung trägt der Ausbildungsbetrieb; sie gehören zu den Kosten der Ausbildung. Auch alles, was du für die Prüfung brauchst (Prüfungsmaterial, Werkstücke, Werkzeug), muss er kostenlos stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Eine Vereinbarung, nach der du für deine Ausbildung zahlst, ist nichtig (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Das gilt auch für eine Wiederholungsprüfung, solange du noch in Ausbildung bist. Nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses — etwa wenn du eine Prüfung später ohne Vertrag wiederholst — kann das anders aussehen.

Was im Gesetz steht

§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG – Ausbildungsmittel
Ausbildende haben die Mittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG – Nichtig
Nichtig ist eine Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen.

Was du tun kannst

  1. Die Rechnung der Kammer geht in der Regel direkt an den Betrieb.
  2. Wurde dir etwas abgezogen: Abrechnung prüfen und schriftlich zurückfordern.
  3. Prüfungsmaterial und Werkstücke stellt ebenfalls der Betrieb.
  4. Bei Unsicherheit beantwortet die Kammer die Frage verbindlich.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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