Prüfung
"Für die Prüfung nimmst du Urlaub!"
Der Chef sagt, du musst für die Prüfung und Prüfungsvorbereitung Urlaub nehmen.
§ 15 BBiG
Das darf der Chef NICHT
Nein! Freistellung ist Pflicht!
Für Prüfungen musst du keinen Urlaub nehmen: Der Betrieb muss dich für die Teilnahme an Prüfungen bezahlt freistellen (§ 15 Abs. 1 BBiG, § 19 BBiG). Das gilt für Zwischen- und Abschlussprüfung. Zusätzlich hast du am Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung frei — für alle Azubis, egal wie alt. Den freien Tag davor gibt es nur vor der schriftlichen Abschlussprüfung, nicht vor jeder Prüfung.
Was im Gesetz steht
§ 15 Abs. 1 BBiG – Freistellung
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen, ebenso an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG – Vergütung
Für die Zeit der Freistellung nach § 15 ist die Vergütung weiterzuzahlen.
Was du tun kannst
- Du musst keinen Urlaub für Prüfungen oder Berufsschule opfern – niemals!
- Der Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung = bezahlter freier Tag.
- Auch Zwischenprüfungen fallen unter die Freistellungspflicht.
- Halte die Prüfungstermine schriftlich fest und kommuniziere sie rechtzeitig.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder
Betreff: Freistellung für Prüfung gemäß § 15 BBiG
Sehr geehrte/r [Name des Ausbilders],
am [Datum] findet meine [Zwischen-/Abschluss-]Prüfung statt. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich gemäß § 15 BBiG für die Teilnahme an Prüfungen vom Betrieb freizustellen bin.
Zusätzlich steht mir gemäß § 15 Abs. 2 BBiG am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung ein freier Tag zu.
Es handelt sich dabei um eine bezahlte Freistellung, die nicht auf meinen Urlaubsanspruch angerechnet werden darf.
Ich bitte um Bestätigung der Freistellung für [Datum/Daten].
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]