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Prüfung

"Für die Prüfung nimmst du Urlaub!"

Der Chef sagt, du musst für die Prüfung und Prüfungsvorbereitung Urlaub nehmen.

§ 15 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Nein! Freistellung ist Pflicht!
Für Prüfungen musst du keinen Urlaub nehmen: Der Betrieb muss dich für die Teilnahme an Prüfungen bezahlt freistellen (§ 15 Abs. 1 BBiG, § 19 BBiG). Das gilt für Zwischen- und Abschlussprüfung. Zusätzlich hast du am Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung frei — für alle Azubis, egal wie alt. Den freien Tag davor gibt es nur vor der schriftlichen Abschlussprüfung, nicht vor jeder Prüfung.

Was im Gesetz steht

§ 15 Abs. 1 BBiG – Freistellung
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen, ebenso an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG – Vergütung
Für die Zeit der Freistellung nach § 15 ist die Vergütung weiterzuzahlen.

Was du tun kannst

  1. Du musst keinen Urlaub für Prüfungen oder Berufsschule opfern – niemals!
  2. Der Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung = bezahlter freier Tag.
  3. Auch Zwischenprüfungen fallen unter die Freistellungspflicht.
  4. Halte die Prüfungstermine schriftlich fest und kommuniziere sie rechtzeitig.
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