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Mobbing

"Stell dich nicht so an, das war doch nur ein Witz."

Du wirst sexuell belästigt — durch Berührungen, anzügliche Sprüche oder Übergriffe.

§ 3 Abs. 4 AGG / § 12 AGG

Das darf der Chef NICHT
Sexuelle Belästigung ist verboten — und der Arbeitgeber muss handeln!
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Form der Benachteiligung (§ 3 Abs. 4 AGG) und ausdrücklich verboten. Das umfasst: unerwünschte Berührungen, sexuell konnotierte Bemerkungen, Zeigen pornografischer Inhalte, ungewollte Annäherungen — auch wenn sie als "Witz" gemeint waren. Der Arbeitgeber MUSS Schutzmaßnahmen treffen (§ 12 AGG): Abmahnung, Versetzung, Kündigung des Täters. Du hast Beschwerderecht, Schadensersatz, Schmerzensgeld und Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG).

Was im Gesetz steht

§ 3 Abs. 4 AGG – Begriff sexuelle Belästigung
Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, dazu gehören auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
§ 12 AGG – Maßnahmen des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Bei Verstößen muss er die im Einzelfall geeigneten Maßnahmen ergreifen (Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung des Verursachers).
§ 14 AGG – Leistungsverweigerungsrecht
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen.
§ 15 AGG – Schadensersatz und Entschädigung
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Was du tun kannst

  1. Schaffe Beweise: Datum, Ort, Wortlaut, Zeugen, ggf. Foto/Audio (Vorsicht: heimliche Aufnahmen Dritter sind problematisch).
  2. Beschwerde an Arbeitgeber, JAV, Betriebsrat — Arbeitgeber MUSS handeln (§ 13 AGG).
  3. Anlaufstellen: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (antidiskriminierungsstelle.de), Frauennotruf (08000 116 016).
  4. Bei Übergriff: SOFORT Polizei (110). Strafanzeige möglich (§§ 184i, 177 StGB).
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