Alle Fälle
Mobbing

"Bist du zu blöd dafür?" — der Chef schreit dich an.

Dein Ausbilder oder Kollegen schreien dich an, beleidigen oder demütigen dich.

§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG / § 84 BetrVG / § 185 StGB

Das darf der Chef NICHT
Nein — Beleidigungen und Demütigung muss niemand aushalten.
Der Betrieb muss dafür sorgen, dass du charakterlich gefördert und nicht gefährdet wirst (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG). Anschreien, Beleidigungen, Bloßstellen vor anderen oder Drohungen sind damit nicht vereinbar — und können eine Beleidigung im Sinne des Strafrechts sein (§ 185 StGB). Du hast ein Beschwerderecht (§ 84 BetrVG), auch ohne Betriebsrat, und darfst dafür keine Nachteile erleiden. Kritik an deiner Arbeit ist erlaubt — der Ton nicht. Hält das an, kann es ein wichtiger Grund sein, die Ausbildung zu beenden oder den Betrieb zu wechseln; die Kammer unterstützt dich dabei.

Was im Gesetz steht

§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG – Schutzpflicht
Ausbildende haben dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
§ 84 BetrVG – Beschwerderecht
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt.
§ 185 StGB – Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Was du tun kannst

  1. Führe ein Protokoll: Datum, Uhrzeit, Wortlaut, Zeugen.
  2. Sag ruhig und klar: „Bitte sprechen Sie in einem normalen Ton mit mir."
  3. Sprich JAV, Betriebsrat oder eine Vertrauensperson an.
  4. Die IHK/HWK-Ausbildungsberatung ist auch dafür zuständig — vertraulich.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

Weitere Fälle: Mobbing