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"Ein Nebenjob neben der Ausbildung? Verboten!"

Du willst am Wochenende oder abends etwas dazuverdienen.

Art. 12 GG / § 2 Abs. 1 ArbZG / § 8 JArbSchG

Kommt drauf an …
Ein Nebenjob ist grundsätzlich erlaubt — mit Grenzen.
Ein pauschales Verbot ist unwirksam, denn deine Freizeit gehört dir (Berufsfreiheit, Art. 12 GG). Der Betrieb darf einen Nebenjob aber untersagen, wenn berechtigte Interessen betroffen sind: wenn er deine Ausbildung beeinträchtigt (du kommst übermüdet), wenn er bei einem Konkurrenten ist, oder wenn die Höchstarbeitszeit überschritten wird. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG); für Minderjährige gelten die 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche für alle Jobs zusammen. Steht in deinem Vertrag eine Anzeigepflicht, musst du den Nebenjob melden. Im Urlaub darfst du keinen Job machen, der dem Erholungszweck widerspricht (§ 8 BUrlG).

Was im Gesetz steht

§ 2 Abs. 1 ArbZG – Arbeitszeit
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.
§ 8 BUrlG – Erwerbstätigkeit im Urlaub
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
§ 4 Abs. 5 JArbSchG – Mehrere Arbeitgeber
Wird ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.

Was du tun kannst

  1. Schau in deinen Vertrag, ob du einen Nebenjob anzeigen musst — dann kurz schriftlich melden.
  2. Rechne alle Stunden zusammen: Ausbildung + Nebenjob dürfen die Höchstgrenzen nicht reißen.
  3. Kein Job bei der direkten Konkurrenz deines Ausbildungsbetriebs.
  4. Achte auf genug Schlaf vor Berufsschule und Prüfungen.
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