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"Die Tattoos deckst du ab, und die Haare kommen ab."

Der Betrieb macht Vorgaben zu Kleidung, Tattoos, Piercings oder Frisur.

§ 106 GewO / Art. 2 GG / § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Kommt drauf an …
Kleidung: oft ja. Eingriffe in dein Aussehen außerhalb der Arbeit: kaum.
Der Betrieb darf Vorgaben zum Erscheinungsbild machen, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt: Sicherheit (keine Ringe an Maschinen), Hygiene (Haare zusammenbinden in der Küche), Kundenkontakt (einheitliche Kleidung). Das Abdecken von Tattoos während der Arbeit kann im Kundenkontakt verlangt werden. Je stärker eine Vorgabe in dein Persönlichkeitsrecht eingreift und über die Arbeitszeit hinauswirkt — etwa Haare abschneiden oder ein Tattoo entfernen —, desto gewichtiger muss der Grund sein; das ist nur selten zulässig. Vorgaben dürfen nicht diskriminieren, z. B. wegen Religion (AGG). Mit Betriebsrat ist eine Kleiderordnung mitbestimmungspflichtig.

Was im Gesetz steht

§ 106 GewO – Weisungsrecht
Weisungen zu Ordnung und Verhalten müssen billigem Ermessen entsprechen, also die Interessen beider Seiten abwägen.
Art. 2 Abs. 1 GG – Persönlichkeitsrecht
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit; dazu gehört auch das äußere Erscheinungsbild.
§ 1 AGG – Benachteiligungsverbot
Benachteiligungen wegen Religion, Weltanschauung, Herkunft oder Geschlecht sind verboten — auch über Kleiderregeln.

Was du tun kannst

  1. Frag nach dem Grund der Vorgabe — Sicherheit und Hygiene sind meist berechtigt.
  2. Vorgeschriebene Dienstkleidung muss in der Regel der Betrieb stellen.
  3. Lange Ärmel oder Pflaster für Tattoos sind ein üblicher Kompromiss.
  4. Bei religiösen Kleidungsstücken (z. B. Kopftuch) dich vorher beraten lassen.
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